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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mangels Präjudizialität des bereits außer Kraft getretenen FlächenwidmungsplanesSpruch
Das Verordnungsprüfungsverfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B2752/97 und B2971/97 zwei Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
1.1. Am 1. Februar 1988 beantragte die beschwerdeführende Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines neuen Produktionsgebäudes (Werk III) zur Herstellung von melaminharzgetränkten Papieren und einer dazugehörigen Energiezentrale mit Gleisanschluss und Zufahrt von der B 83 Kärntner Straße auf den Grundstücken Nr. 1299, 1311 und 1803/1, KG St. Donat.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erteilte die Bewilligung am 19. Februar 1988 unter Vorschreibung von Auflagen.
1.2. Die Rechtsvorgängerin des beschwerdeführenden Anrainers hatte die Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren beantragt. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan abgewiesen; die dagegen erhobene Berufung wurde ebenfalls abgewiesen. Die Vorstellungsbehörde hob den Berufungsbescheid am 8. August 1989 auf, da der Rechtsvorgängerin des beschwerdeführenden Anrainers doch Parteistellung zukomme. Der Baubewilligungsbescheid wurde ihr am 17. Oktober 1989 zugestellt. Die Rechtsvorgängerin des beschwerdeführenden Anrainers hatte gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Im Zuge der am 22. September 1997 durchgeführten Bauverhandlung wies der beschwerdeführende Anrainer darauf hin, dass er entgegen einem Aktenvermerk das Rechtsmittel der Berufung nicht zurückgezogen hätte und nur über die Möglichkeit einer Zurückziehung gesprochen worden sei.
1.3. Der Stadtrat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan gab schließlich mit Bescheid vom 24. September 1997 der Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die beschwerdeführende Bauwerberin als auch der beschwerdeführende Anrainer Vorstellung. Die beschwerdeführende Bauwerberin brachte vor, dass der beschwerdeführende Anrainer die Berufung zurückgezogen hätte, während der beschwerdeführende Anrainer sich weiterhin gegen die Zulässigkeit des Bauvorhabens aussprach.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Oktober 1997 wurden beide Vorstellungen als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben sowohl die Bauwerberin als auch der Anrainer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.4.1. Die beschwerdeführende Bauwerberin erachtet sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt und behauptet, dass der beschwerdeführende Anrainer seine Berufung zurückgezogen hätte, weshalb schon der Stadtrat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte.
1.4.2. Der beschwerdeführende Anrainer erachtet sich in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan (Beschluss des Gemeinderates vom 1. Dezember 1987, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 1987, Z Ro-108/16/1987, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 17. Dezember 1987), soweit damit die Parzellen Nr. 1304/2, 1309/3, 1310 und 1311, KG St. Donat, in Leichtindustriegebiet festgelegt wurden, verletzt und beantragt die Aufhebung des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 24. Oktober 1997, Z8 B-BRM-121/1/1997 (Vorstellungsbescheid).
1.5. Die Kärntner Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
1.6. Die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
1.7. Der beschwerdeführende Anrainer erstattete eine Replik, in der er den Argumenten der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan und der Kärntner Landesregierung entgegentritt.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 28. September 1999 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Veit an der Glan (Beschluss des Gemeinderates vom 1. Dezember 1987, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 1987, Z Ro-108/16/1987, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 17. Dezember 1987), soweit damit die Parzellen Nr. 1304/2, 1309/3, 1310 und 1311, KG St. Donat, in Leichtindustriegebiet festgelegt wurden, von Amts wegen zu prüfen.
Dabei ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind, die belangte Behörde die in Prüfung gezogene Verordnung angewendet hat und der Verfassungsgerichtshof die Verordnung in den Beschwerdeverfahren B2752/97 und B2971/97 anzuwenden hätte.
Wie sich aus den im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Akten und der Äußerung der Stadt St. Veit an der Glan ergibt, erweist sich diese Annahme des Verfassungsgerichtshofes nicht als zutreffend:
Zwar hat die Kärntner Landesregierung den angefochtenen Bescheid auf die in Prüfung gezogene Verordnung gestützt, doch war diese Verordnung nicht mehr anzuwenden.
Aus den nunmehr vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit/Glan mit Beschlüssen vom 18. Dezember 1987, 25. November 1988, 9. Dezember 1988 und 30. Oktober 1989 für den Bereich der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan einen neuen Flächenwidmungsplan beschlossen hat. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung erfolgte mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. September 1990, wobei eine weitergehende Umwidmung in Bauland-Wohngebiet der im Eigentum der zu B2752/97 beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H stehenden Grundstücke (Grundstücke Nr. 1315 und 247, KG St. Donat) nicht aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.
Die belangte Behörde hatte daher in den Verfahren B2752/97 und B2971/97 den Flächenwidmungsplan der Stadt St. Veit an der Glan vom 18. Dezember 1987, 25. November 1988, 9. Dezember 1988 und 30. Dezember 1989, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. September 1990, anzuwenden. Auch der Verfassungsgerichtshof hätte bei seiner Entscheidung über den angefochtenen Bescheid jene - später erlassene - Verordnung anzuwenden.
Mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung in den Anlassverfahren war das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V92.1999Dokumentnummer
JFT_09999685_99V00092_00