Norm
StGB §166Rechtssatz
Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021