Norm
EO §99 Abs1Rechtssatz
Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Zustellung des Vollzugsbeschlusses des Exekutionsgerichtes) kann der Verpflichtete eine Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen der Liegenschaft nicht mehr rechtsgültig vornehmen; dies kann nach § 112 Abs 1 EO während der Zwangsverwaltung nur der Zwangsverwalter mit Genehmigung des Exekutionsgerichtes. Nach der Bewilligung der Zwangsverwaltung, aber vor der Einführung des Zwangsverwalters, kann zwar noch der Verpflichtete eine Abtretung der Hauptmietzinse, rechtsgültig vornehmen, jedoch ist dazu Genehmigung des Exekutionsgerichtes notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018