TE Vwgh Beschluss 2003/6/26 AW 2003/04/0023

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. April 2003, Zl. 319.140/4-I/9/03, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1. F, 2. M, 3. A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer für seine Betriebsanlage (Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Cafe") gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0102 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, es werde in der Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage bemängelt. Die Entfaltung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides wäre für den Beschwerdeführer "mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil verbunden"; denn die sofort durchzuführenden Umbaumaßnahmen wären "mit erheblichen Kosten verbunden". Im Falle eines Erfolges der Beschwerde wären diese Kosten frustriert. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzbarkeit des Eigentums bedeuten. Die Interessen des Beschwerdeführers würden gegenüber den Interessen der Mitbeteiligten schwerer wiegen; es sei davon auszugehen, dass die Gesundheit der Mitbeteiligten nicht gefährdet werde. Der angefochtene Bescheid habe nicht festgestellt, dass von der Betriebsanlage gesundheitsschädliche Lärmimmissionen ausgehen. Die Erstbehörde gehe davon aus, dass mit Erfüllung des geänderten Auflagenpunktes (21) eine erhebliche Belästigung, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung durch Lärmeinwirkung für die Mitbeteiligten nicht zu erwarten sei. Davon divergierende Feststellungen habe die belangte Behörde nicht getroffen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027). Auf die gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten rechtlichen Bedenken, insbesondere betreffend die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage ist daher im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht einzugehen.

Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof - nach dem Antragsvorbringen - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen im Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Davon ausgehend ist dem Provisorialverfahren aber zu Grunde zu legen, dass die Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung der zusätzlichen Auflage vorgelegen sind. Demnach sind trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid bisher vorgeschriebenen Auflagen die Interessen der Mitbeteiligten - vor allem hinsichtlich störender nächtlicher Geräusche - aber nicht hinreichend geschützt, weshalb es der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Vorschreibung der zusätzlichen Auflage bedurfte. Die belangte Behörde geht - aufgrund des ihrer Entscheidung zugrunde gelegten gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens - davon aus, dass (nur) bei Einhaltung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflage Beeinträchtigungen der Nachbarn (Mitbeteiligten) ausgeschlossen werden.

Der Antragsteller hat im Aufschiebungsantrag einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Schilderung eines konkreten Sachverhaltes darzustellen, aus dem sich dieser Nachteil ergibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 1999, Zl. AW 99/04/0050). Dieser Anforderung kommt der vorliegende Antrag aber nicht nach, weil aus dem Antragsvorbringen nicht erkennbar (und auch nicht bescheinigt) ist, welche Umbaumaßnahme mit welchem konkreten finanziellen Aufwand verbunden wäre und inwieweit derartige Kosten (wären sie nachgewiesen) für den Beschwerdeführer - bezogen auf seine im Antrag allerdings nicht offengelegten wirtschaftlichen Verhältnisse - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würden. Dass bzw. aus welchen Erwägungen er im Falle eines Erfolges seiner Beschwerde, den als "frustriert" bezeichneten Aufwand der Umbaumaßnahmen im Ergebnis endgültig zu tragen hätte, zeigt der Beschwerdeführer in seinem Aufschiebungsantrag ebenfalls nicht auf. Nach dem Antragsvorbringen wird lediglich die Gefahr von Gesundheitsschädigungen der Mitbeteiligten verneint, dass von seiner Betriebsanlage ohne Einhaltung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflage allerdings auch keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen würden, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Dem Antrag konnte aus den dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden.

Wien, am 27. Juni 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040023.A00

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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