Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Vereinbarungen zum Zwecke der Unterlassung eines gesetzlich zulässigen Überbotes sind unter der Sanktion der Nichtigkeit verboten; daher ist auch ein Auftrag, der den Abschluß einer solchen unerlaubten und daher verbotenen Vereinbarung zum Gegenstand hat, ungültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003049Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0060OB00765_8100000_001