RS OGH 1982/3/31 6Ob765/81, 1Ob502/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1002
EO §177 Abs3
HfD vom 6.6.1838 JGS Nr 277

Rechtssatz

Vereinbarungen zum Zwecke der Unterlassung eines gesetzlich zulässigen Überbotes sind unter der Sanktion der Nichtigkeit verboten; daher ist auch ein Auftrag, der den Abschluß einer solchen unerlaubten und daher verbotenen Vereinbarung zum Gegenstand hat, ungültig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 765/81
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 765/81
    EvBl 1982/112 S 394
  • 1 Ob 502/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 502/92
    Auch; nur: Vereinbarungen zum Zwecke der Unterlassung eines gesetzlich zulässigen Überbotes sind unter der Sanktion der Nichtigkeit verboten. (T1) = EvBl 1992/61 S 275 = JBl 1992,386 = BankArch 1992,936 (M. Karollus)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003049

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0060OB00765_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten