Norm
ZPO §405 DIIIdRechtssatz
Ein Urteil auf Unterfertigung eines Vertragstextes, dessen Inhalt den Kläger zwar mehr als das Hauptbegehren, aber weniger als das Eventualbegehren belastet und erkennbar vom Prozeßstandpunkt des Klägers mitumfaßt ist, verstößt nicht gegen § 405 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041083Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0010OB00007_8200000_001