RS OGH 1982/3/31 6Ob587/82, 1Ob20/84, 4Ob533/95, 7Ob368/98p (7Ob369/98k), 1Ob273/00d, 7Ob67/01f, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1982
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Norm

ABGB §886
ABGB §936 I
ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 587/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 587/82
    Veröff: SZ 55/47
  • 1 Ob 20/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 20/84
    nur: Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. (T1)
    Veröff: SZ 57/135
  • 4 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 533/95
    nur T1; Beisatz: Außerdem soll durch das Schriftlichkeitsgebot der Inhalt leicht und dauerhaft festgestellt werden können. Im Fall des begünstigten Dritten ist nur der zuletzt genannte Zweck von Bedeutung. (T2)
    Veröff: SZ 68/112
  • 7 Ob 368/98p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 368/98p
    nur T1; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T3)
  • 1 Ob 273/00d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 273/00d
    Auch; Beisatz: Ein Schiedsvertrag beziehungsweise auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag muss gemäß § 577 Abs 3 ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben - schriftlich errichtet werden. (T4)
    Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T5)
  • 7 Ob 67/01f
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 67/02z
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 67/02z
    Auch
  • 4 Ob 82/05w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 82/05w
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind. (T6)
  • 7 Ob 64/06x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 64/06x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten, vertreten lassen. (T7)
  • 7 Ob 236/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T8)
  • 10 Ob 120/07f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
  • 8 Ob 4/08h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 53/15g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 53/15g
    Vgl auch
  • 6 Ob 60/16s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 60/16s
    Vgl; Beisatz: Für eine teleologische Reduktion des Schriftlichkeitsgebots dergestalt, dass sich stets nur die „schwächere Vertragspartei“ auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit bezweckt hier nicht bloß einen Übereilungsschutz, sondern hat aufgrund der weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung (Verzicht auf staatlichen Rechtsschutz) auch Beweisfunktion. (T9)
  • 6 Ob 195/17w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 195/17w
    Auch; nur T1; Beisatz: Die sehr weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung, nämlich insbesondere des Verzichts auf staatlichen Rechtsschutz, rechtfertigen eine strenge Auslegung des Schriftlichkeitsgebots. (T10)
  • 18 OCg 5/20i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 18 OCg 5/20i
    Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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