Norm
ABGB §886Rechtssatz
Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021