Norm
EO §210 IVERechtssatz
Eine Zuweisung als Vorzugspost kommt nur dann in Betracht, wenn sich die das Vorrecht begründenden Tatsachen aus der Anmeldung und den dieser angeschlossenen Urkunden, zB einem Rückstandsausweis, den Exekutionsakten oder dem Grundbuchsauszug zweifelsfrei ergeben (so schon ZBl 1929/51; ZBl 1929/350). (Wiedervorlage eines bereits zurückgestellten Rückstandsausweises nötig.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012