Norm
StGB §127 ERechtssatz
Fortgesetzte diebische Angriffe, die auf einen einheitlichen Tatentschluß zurückgehen und solcherart eine Gesamttat bilden, begründen keine Entwendung, wenn die zusammenzurechnenden Werte der gestohlenen Sachen (nur) insgesamt die Bagatellgrenze überschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093564Dokumentnummer
JJR_19820410_OGH0002_0110OS00194_8100000_003