Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von dem endgültigen Unterliegen der Partei im Rechtsstreit und damit vom Entstehen eines Schadens (hier: infolge angeblich falscher Information eines Zeugen) aus den Kostenersatzpflichten kann nicht einer Kenntnis dieser Partei selbst im Sinne des § 1489 ABGB gleichgehalten werden (vgl JBl 1956,505). Anders ist dies nur dann, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsfreund nicht nur auf die Vertretung im einzelnen Rechtsstreit erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019