Norm
StPO §313 BRechtssatz
Das Dreifragenschema ist nur dort geboten, wo durch eine zwischen Hauptfrage und Eventualfrage eingeschobene Zusatzfrage den Geschwornen die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine schuldausschließende volle Berauschung anzunehmen. Wenn aber kein Anhaltspunkt hiefür besteht, ist das Zweifragenschema hinreichend und auch angemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100536Dokumentnummer
JJR_19820415_OGH0002_0130OS00185_8100000_002