Norm
StGB §57 Abs2Rechtssatz
Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund; die dadurch bewirkte Nichtigkeit ergreift (darum) nicht nur den Schuldspruch, sondern alle Unrechtsfolgen, das ist die ganze Verurteilung, bestehend aus Schuldspruch, Strafausspruch und Verfällung in den Kostenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017