RS OGH 1982/4/16 RFK338/82 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 16.04.1982
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Norm

StGB §111

Rechtssatz

RKF 16.4.1982, 338/5-RFK/82

Die bloße Wiedergabe übler Nachrede erfüllt den Tatbestand des § 111 StGB nicht, wenn für den Hörer deutlich erkennbar ist, daß es sich um die Äußerung oder Meinung Dritter handelt. Bei der Beurteilung, ob die Wiedergabe identifizierend ist, kommt es darauf an, wie der durchschnittliche Hörer die Berichterstattung verstehen kann; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

  • RFK 338/82
    Entscheidungstext SON 16.04.1982 RFK 338/82
    Veröff: RfR 1982,41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1982:RS0105502

Dokumentnummer

JJR_19820416_SON0002_000RFK00338_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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