Norm
StGB §111Rechtssatz
RKF 16.4.1982, 338/5-RFK/82
Die bloße Wiedergabe übler Nachrede erfüllt den Tatbestand des § 111 StGB nicht, wenn für den Hörer deutlich erkennbar ist, daß es sich um die Äußerung oder Meinung Dritter handelt. Bei der Beurteilung, ob die Wiedergabe identifizierend ist, kommt es darauf an, wie der durchschnittliche Hörer die Berichterstattung verstehen kann; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1982:RS0105502Dokumentnummer
JJR_19820416_SON0002_000RFK00338_8200000_001