Norm
StGB §15 Abs2 B1Rechtssatz
Voraussetzungen der Ausführungsnähe eines Versuchs:
1. Tatplanmäßig vorgesehenes Übergehen des Täterverhaltens in die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung ohne weitere deliktstypisch wesentliche zeitliche, örtliche und aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen sowie
2. bereits erfolgte Überwindung der entscheidenden Hemmstufe vor der Tatausführung durch den Täter aus objektiv-normativer Sicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089833Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0100OS00042_8200000_001