Norm
StGB §229Rechtssatz
Auch ein Verhalten, welches (eine Urkunde unversehrt erhält und) den Berechtigten bloß weiterhin um die (ihm bereits durch ihren Verlust genommene) Möglichkeit bringt, sich der Urkunde zu bedienen, entspricht dem Tatbestandsmerkmal "unterdrücken".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095625Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0100OS00015_8200000_006