RS OGH 1982/4/20 10Os15/82, 11Os32/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1982
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Norm

StGB §229

Rechtssatz

Auch ein Verhalten, welches (eine Urkunde unversehrt erhält und) den Berechtigten bloß weiterhin um die (ihm bereits durch ihren Verlust genommene) Möglichkeit bringt, sich der Urkunde zu bedienen, entspricht dem Tatbestandsmerkmal "unterdrücken".

Entscheidungstexte

  • 10 Os 15/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 10 Os 15/82
    Veröff: EvBl 1982/191 S 641 = ZVR 1983/204 S 253
  • 11 Os 32/03
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 11 Os 32/03
    Auch; Beisatz: Der Begriff der Unterdrückung im Sinn des §229 StGB umfasst alle Handlungen, die anders als durch Vernichten oder Beschädigen den Berechtigten um die Möglichkeit bringen, sich der Urkunde zu Beweiszwecken zu bedienen. Der Bruch der Verfügungsmacht ist zur Verwirklichung des Tatbildes nicht notwendig. Hiezu reicht vielmehr das Weiterunterdrücken durch den Finder aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095625

Dokumentnummer

JJR_19820420_OGH0002_0100OS00015_8200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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