Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Die Erklärung, ein Optionsrecht auszuüben, kann grundsätzlich nicht nur ausdrücklich, sondern - wenn sie nicht nach der Art des Geschäftes formbedürftig ist - auch schlüssig abgegeben werden. Ob eine schlüssige Ausübung des Optionsrechtes vorliegt, ist nach § 863 ABGB zu beurteilen (hier im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Bestandverhältnisses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014327Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0050OB00564_8200000_001