RS OGH 1982/4/20 5Ob564/82, 1Ob126/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 EI
ABGB §936 III

Rechtssatz

Die Erklärung, ein Optionsrecht auszuüben, kann grundsätzlich nicht nur ausdrücklich, sondern - wenn sie nicht nach der Art des Geschäftes formbedürftig ist - auch schlüssig abgegeben werden. Ob eine schlüssige Ausübung des Optionsrechtes vorliegt, ist nach § 863 ABGB zu beurteilen (hier im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Bestandverhältnisses).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014327

Dokumentnummer

JJR_19820420_OGH0002_0050OB00564_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten