Norm
BStG §20 Abs4Rechtssatz
Nach Vollzug der Enteignung kann eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. In einem solchen Falle kann höchstens der gerichtliche Erlag der schon ausbezahlten Entschädigung durch den Enteigneten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053771Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0060OB00548_8100000_004