Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Eine Entschädigung wegen Enteignung ist im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019