Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Ein Kind hat nur dann keinen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Heiratsgutes, wenn es selbst ein zur ersten Gründung einer eigenen Familie hinreichende Vermögen besitzt, demnach keine Starthilfe benötigt; bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnittseinkommen, ist es sehr wohl auf die Hilfe der Dotationspflichtigen angewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022226Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00553_8200000_001