RS OGH 1982/4/21 1Ob11/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

AHG §1F
AußStrG §9 E1

Rechtssatz

Derjenige, der einen Eigentumsanspruch auf zu einem Nachlaß gehörige Gegenstände behauptet, ist am Verlassenschaftsverfahren nicht zu beteiligen; die Verfolgung seiner Ansprüche steht ihm jederzeit frei. Durch Handlungen oder Unterlassungen gerichtlicher Organe im Verlassenschaftsverfahren kann seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt werden; aus ihnen können daher auch keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 11/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006262

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00011_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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