Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Auf den verschafften Nutzen steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger ein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Leistungsempfänger sich darüber im klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im klaren sein müssen, dass die Arbeitsleitungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033606Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021