RS OGH 1982/4/21 1Ob778/81, 7Ob515/82, 7Ob785/82, 7Ob530/83, 1Ob750/83, 7Nd502/89, 3Ob547/93, 9Ob64/

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

KSchG §1 Abs1
KSchG §3

Rechtssatz

Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste; es ist also unzulässig, in analoger Anwendung des § 1 KSchG ein Geschäft schlechthin dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht; eine solche Vorgangsweise würde das Anliegen des Gesetzes, eine praktikable Lösung zu finden, vereiteln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 778/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 778/81
    Veröff: SZ 55/51
  • 7 Ob 515/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 515/82
    Auch; Veröff: SZ 55/157
  • 7 Ob 785/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 785/82
    nur: Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T1)
  • 7 Ob 530/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 530/83
    nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T2)
  • 1 Ob 750/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 750/83
    nur T2; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393
  • 7 Nd 502/89
    Entscheidungstext OGH 13.03.1989 7 Nd 502/89
    nur: Dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. (T3)
  • 3 Ob 547/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 547/93
    Auch
  • 9 Ob 64/01d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 64/01d
    Vgl auch; Beisatz: Die typische Ungleichgewichtslage war zwar Motiv für den Gesetzgeber, das Verbrauchergeschäft zum Grundtatbestand des I. Hauptstückes zu machen, doch kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sonstigen Umstände des einzelnen Falles nicht an, wenn der Grundtatbestand erfüllt ist. (T4)
  • 7 Ob 155/03z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 155/03z
    Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T5)
    Veröff: SZ 2003/88
  • 5 Ob 113/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t
    Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T6)
    Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T7)
  • 2 Ob 1/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
    Vgl; nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. (T8)
    Beisatz: Der Verbraucher soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. (T9)
    Veröff: SZ 2012/66
  • 2 Ob 65/13t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 65/13t
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T10)
  • 8 Ob 86/16d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
    Auch
  • 4 Ob 225/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 71/20z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
  • 10 Ob 7/22k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des § 3 KSchG daher nicht („inverses“ Verbrauchergeschäft). (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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