Norm
BStG §20Rechtssatz
Sieht ein Enteignungsgesetz nur die sinngemäße Anwendung bestimmter Teile des EisbEG vor, so muß daraus geschlossen werden, daß seine übrigen Teile auch nicht analog herangezogen werden können. Da § 9 EisbEG im § 20 Abs 2 BStG 1971 nicht erwähnt ist, ist bei Bestimmung der Höhe der Entschädigung für Enteignungen nach dem BStG weder ein verwaltungsbehördlicher, noch ein gerichtlicher Entscheidungsvorbehalt im Sinne des § 9 EisbEG zulässig; ersterer tritt jedenfalls mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053574Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00507_8200000_001