Norm
ABGB §142 KRechtssatz
Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen Güterstandes verwies zu der - mit dem EheRÄG BGBl 1978/280 am 01.07.1978 in Kraft getretenen - Neugestaltung des § 796 ABGB auf die Regelungsvorbilder der §§ 169, 142 und 166 ABGB, daß im Anspruch alles einzurechnen ist, was das Kind durch eine öffentlich - rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Damit sollte sichergestellt werden, daß die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet sein sollen, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise bestehen und nur dann gegeben sein sollen, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2014