RS OGH 1982/4/21 1Ob592/82, 3Ob160/10s

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

ABGB §796
EheG §78 Abs1

Rechtssatz

Die Anordnung, dass in den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegen den Erben alles einzurechnen ist, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch öffentlich-rechtliche Leistung ( hier: Witwenpension nach einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift ) erhält, ist auf den Unterhaltsansspruch des geschiedenen Ehegatten gegen die Erben des Unterhaltsverpflichteten ( § 78 Abs 1 EheG ) analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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