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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Krnt GrundstücksteilungsG 1985 sowie des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde Finkenstein mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers bzw wegen zumutbaren UmwegsSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Der Antragsteller ist - nach seinen Behauptungen - Eigentümer des Grundstückes Nr. 850/1, EZ 358, GB Faak. Das Grundstück ist durch einen Flurweg vom 600 m2 großen Grundstück 851/4 des Nachbarn, welches durch Grundstücksteilung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz geschaffen wurde, getrennt. Der Antragsteller betreibt auf seinem Grundstück Nr. 850/1 ein Gastgewerbe.
Mit Schriftsatz vom 24. November 1999 begehrt der Antragsteller, "das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 3/1985 in der derzeit geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben" sowie "die Verordnung der Marktgemeinde Finkenstein vom 28. Mai 1998, Z605/1 (Teilbebauungsplan "Maresch - Gründe") zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben". Weiters wird der Zuspruch von Verfahrenskosten beantragt.
1.2. Zur Antragslegitimation wird vorgebracht, der Teilbebauungsplan "Maresch - Gründe" würde ein Heranrücken von Wohnbauten u.a. auf dem Grundstück Nr. 851/4 an den Betrieb des Antragstellers ermöglichen. Einwendungen im Bauverfahren kämen zu spät, da möglicherweise bis zur Stattgabe einer Beschwerde Bauvorhaben bereits verwirklicht seien. Überdies seien die Anrainerrechte (§23, §24 Kärntner Bauordnung) eingeschränkt, weshalb dem Antragsteller kein zumutbarer Weg zur Bekämpfung der in Rede stehenden Verordnung zur Verfügung stehe.
II. Die Anträge sind unzulässig.
Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 bzw. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Norm - im Hinblick auf die Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und überdies, dass die Norm für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Norm selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Norm selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
1. Zum Antrag auf Aufhebung des Teilbebauungsplanes der Marktgemeinde Finkenstein:
Der Antragsteller geht davon aus, durch die Grundstücksteilung käme es bei einer Bauführung auf dem Grundstück Nr. 851/4 nur noch zur Anwendung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß §24 Kärntner Bauordnung, in dem dem Antragsteller gemäß §24 litg leg. cit. keine Parteistellung im Bauverfahren zukomme, da er weder an das Baugrundstück unmittelbar angrenze noch vom Baugrundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sei.
Gemäß §24 leg. cit. gilt das vereinfachte Verfahren, und damit gemäß §24 litg die eingeschränkte Parteistellung und gemäß §24 lith leg. cit. das eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, eine maximale Höhe von 9,50 m, eine Gesamtwohnnutzfläche von höchstens 400 m2, höchstens zwei Vollgeschosse und höchstens vier Wohnungen haben. Ob im Falle der Bebauung der in Rede stehenden Grundstücke ein vereinfachtes Verfahren gemäß §24 leg. cit. oder ein Verfahren gemäß §23 leg. cit. durchzuführen wäre, kann erst auf Grund eines konkreten Bauprojektes beurteilt werden. Ist nicht die Bestimmung des §24 leg. cit. (vereinfachtes Verfahren), sondern §23 leg. cit. anzuwenden, so kommt gemäß §23 Abs2 lita leg. cit. u.a. dem Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Parteistellung zu. Diesfalls stünde dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Herantragung der behauptetermaßen gesetzwidrigen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof zur Verfügung.
Insofern aber eine Person mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt (wovon der Antragsteller ausgehen dürfte, falls ein Verfahren gemäß §24 Kärntner Bauordnung durchzuführen wäre), kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese Widmung nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn dem Antragsteller im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommt, so kann ihn die angefochtene Verordnung auch nicht in seiner Rechtssphäre berühren, sodass es ihm an der Antragslegitimation gemäß §139 Abs1 B-VG jedenfalls mangelt (vgl. VfSlg. 14.839/1997).
2. Zum Antrag auf Aufhebung des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes 1985 zur Gänze:
Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, inwieweit das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz (zur Gänze) in seine Rechtssphäre unmittelbar eingreift. Ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist auch nicht erkennbar. Der Antragsteller bringt vor, dass durch die Grundstücksteilung nur noch ein vereinfachtes Verfahren gemäß §24 Kärntner Bauordnung durchzuführen sei und dass eigentlich ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht durchzuführen sei. Wie unter Punkt 1. ausgeführt, stellt §24 leg. cit. nicht auf die Größe des Grundstückes, sondern auf die Art und Größe des Bauvorhabens ab. Die behaupteten Auswirkungen auf das Eigentum des Antragstellers stellen bloße Reflexwirkungen (vgl. VfGH vom 8. Juni 1999, V12/99) dar. Ob allenfalls weitere Zurückweisungsgründe vorliegen, muss nicht weiter untersucht werden.
3. Die Anträge sind daher mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Nachbarrechte, Parteistellung Baurecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G173.1999Dokumentnummer
JFT_09999685_99G00173_00