Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Die durch den öffentlichen Verkehr auf einer Bundesstraße auf Nachbarliegenschaften entstehenden Schäden haben ihre Wurzeln nicht in der Verfügungsmacht des Grundeigentümers, sondern in der Erklärung der Straße als Bundesstraße durch den Gesetzgeber in Form der Aufnahme in das Bundesstraßenverzeichnis. Der das Nachbarrecht des ABGB beherrschende Gedanke, daß zwischen zwei gleichberechtigten Grundeigentümern der tätig werdende dem dadurch zu Schaden kommenden Nachbarn ausgleichsverpflichtet ist, läßt sich auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit nicht anwenden. Der Bund hat weder als Eigentümer noch als Träger der Straßenbaulast einen privatrechtlichen Einfluß auf die Benützung der Bundesstraßen. Damit scheidet aber ein Anspruch auf Ersatz von Immissionsschäden nach den §§ 364 ff ABGB aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010843Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0060OB00548_8100000_003