- 1 Ob 778/81
Veröff: SZ 55/51
- 3 Ob 651/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 651/82
Auch; Beisatz: Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat. (T1) Veröff: JBl 1984,41
- 1 Ob 562/83
Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 562/83
nur: Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will. (T2)
- 1 Ob 603/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 603/84
- 7 Ob 561/85
Auch; Beisatz: Hier: Nicht Kaufvertrag, sondern allgemein! (T3)
Veröff: RdW 1985,370
- 7 Ob 542/86
- 5 Ob 568/88
nur: Er muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre. (T4)
- 2 Ob 546/90
Auch
- 8 Ob 573/93
- 10 Ob 2299/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2299/96b
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 156/97g
Auch
- 7 Ob 169/99z
Auch
- 7 Ob 154/00y
Vgl auch
- 1 Ob 253/02s
nur T4; Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht traf den Kläger umso mehr im vorliegenden Fall, in dem er von sich aus die Polypropylenfasern als Ersatz für eine Stahlbewehrung empfohlen hat, ohne dass der Beklagte auf die Idee gekommen wäre, nach einer solchen Ware zu fragen. Darin, dass der Kläger die Polypropylenfasern ohne jegliche Einschränkung als Bewehrungsersatz empfahl und auch nicht darauf hinwies, dass er selbst keine Detailkenntnisse über diesen Werkstoff besitze, liegt zweifellos ein nicht unerhebliches Verschulden, das seine Haftung für die daraus resultierenden Schäden (Behebungskosten) begründet. (T5)
Veröff: SZ 2002/158
- 1 Ob 23/04w
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Irrtum durch Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung. (T6)
- 6 Ob 27/05x
Ähnlich; Beisatz: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T7)
- 10 Ob 12/07y
Auch
- 4 Ob 192/08a
Vgl auch
- 8 Ob 19/12w
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
Auch
- 4 Ob 9/12w
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann. (T8)
- 3 Ob 23/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
Beisatz: Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten. (T9)
- 1 Ob 184/13k
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k
Auch
- 7 Ob 217/13g
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g
Auch; Beisatz: Man muss den Vertragspartner über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung von maßgeblichem Einfluss wäre. (T10)
Beisatz: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach dem Vertragsgegenstand und nach dem vorauszusetzenden und tatsächlichem Wissensstand des Vertragspartners und damit nach den Umständen des Einzelfalls.(T11)
Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T12)
- 7 Ob 94/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
Auch
- 10 Ob 32/15a
Entscheidungstext OGH 23.06.2015 10 Ob 32/15a
Auch; Beisatz: Hier: Betriebssicherheit eines Gebrauchtfahrzeugs. (T13)
- 2 Ob 234/14x
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 234/14x
Beisatz: Hier wurde beim telefonischen Vertragsabschluss über die Frost?Tau?Beständigkeit und Salzkristallisationsbeständigkeit bzw den der klagenden Partei bekannten Unterschied zwischen Wurf? und Wasserbausteinen nicht gesprochen. (T14)
- 5 Ob 130/21k
Vgl