RS OGH 1982/4/21 1Ob778/81, 3Ob651/82, 1Ob562/83, 1Ob603/84, 7Ob561/85, 7Ob542/86, 5Ob568/88, 2Ob546

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Norm

ABGB §870 CII
ABGB §1061
ABGB §1295 Abs1 IIf7f

Rechtssatz

Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will oder wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Berater des Käufers auftritt; er muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 778/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 778/81
    Veröff: SZ 55/51
  • 3 Ob 651/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 651/82
    Auch; Beisatz: Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat. (T1) Veröff: JBl 1984,41
  • 1 Ob 562/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 562/83
    nur: Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will. (T2)
  • 1 Ob 603/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 603/84
  • 7 Ob 561/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 561/85
    Auch; Beisatz: Hier: Nicht Kaufvertrag, sondern allgemein! (T3)
    Veröff: RdW 1985,370
  • 7 Ob 542/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 542/86
  • 5 Ob 568/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 568/88
    nur: Er muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre. (T4)
  • 2 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 546/90
    Auch
  • 8 Ob 573/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 573/93
  • 10 Ob 2299/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2299/96b
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 156/97g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 Ob 156/97g
    Auch
  • 7 Ob 169/99z
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 169/99z
    Auch
  • 7 Ob 154/00y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 154/00y
    Vgl auch
  • 1 Ob 253/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s
    nur T4; Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht traf den Kläger umso mehr im vorliegenden Fall, in dem er von sich aus die Polypropylenfasern als Ersatz für eine Stahlbewehrung empfohlen hat, ohne dass der Beklagte auf die Idee gekommen wäre, nach einer solchen Ware zu fragen. Darin, dass der Kläger die Polypropylenfasern ohne jegliche Einschränkung als Bewehrungsersatz empfahl und auch nicht darauf hinwies, dass er selbst keine Detailkenntnisse über diesen Werkstoff besitze, liegt zweifellos ein nicht unerhebliches Verschulden, das seine Haftung für die daraus resultierenden Schäden (Behebungskosten) begründet. (T5)
    Veröff: SZ 2002/158
  • 1 Ob 23/04w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2004 1 Ob 23/04w
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Irrtum durch Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung. (T6)
  • 6 Ob 27/05x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
    Ähnlich; Beisatz: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T7)
  • 10 Ob 12/07y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 12/07y
    Auch
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Vgl auch
  • 8 Ob 19/12w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
    Auch
  • 4 Ob 9/12w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann. (T8)
  • 3 Ob 23/13y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
    Beisatz: Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten. (T9)
  • 1 Ob 184/13k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k
    Auch
  • 7 Ob 217/13g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g
    Auch; Beisatz: Man muss den Vertragspartner über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung von maßgeblichem Einfluss wäre. (T10)
    Beisatz: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach dem Vertragsgegenstand und nach dem vorauszusetzenden und tatsächlichem Wissensstand des Vertragspartners und damit nach den Umständen des Einzelfalls.(T11)
    Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T12)
  • 7 Ob 94/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
    Auch
  • 10 Ob 32/15a
    Entscheidungstext OGH 23.06.2015 10 Ob 32/15a
    Auch; Beisatz: Hier: Betriebssicherheit eines Gebrauchtfahrzeugs. (T13)
  • 2 Ob 234/14x
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 234/14x
    Beisatz: Hier wurde beim telefonischen Vertragsabschluss über die Frost?Tau?Beständigkeit und Salzkristallisationsbeständigkeit bzw den der klagenden Partei bekannten Unterschied zwischen Wurf? und Wasserbausteinen nicht gesprochen. (T14)
  • 5 Ob 130/21k
    Entscheidungstext OGH 19.08.2021 5 Ob 130/21k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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