Norm
BStG §20Rechtssatz
War Grundlage für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid die in der Folge eingetretene Annahme, daß der Enteignete durch den Ankauf unmittelbar angrenzender Ersatzgrundstücke die Restflächen weiterhin wie bisher werde verwenden können, so kann bei Festsetzung der Entschädigung nur von dem dennoch eingetretenen Wertverlust der Restgrundstücke, nicht aber von einem bloß hypothetischen ausgegangen werden, der ohne Kauf der Ersatzgrundstücke eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053620Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00507_8200000_002