Norm
StGB §105 ERechtssatz
Wer einen anderen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einer anderen strafbaren Handlung nötigt oder zu nötigen sucht, haftet neben der (versuchten) Nötigung in Idealkonkurrenz mit dem Tatbild, zu dem er angestiftet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093450Dokumentnummer
JJR_19820422_OGH0002_0120OS00015_8200000_001