Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Wird die Berufung wegen Strafe ausschließlich deshalb erhoben, weil das Gericht erster Instanz nach einer vom Rechtsmittelwerber in seiner (erfolglosen) Nichtigkeitsbeschwerde angestrebten Verfahrenserneuerung, nach der ein Urteilsfaktum einem milderen Strafgesetz unterstellt werden soll, eine mildere Strafe verhängen soll, so wird damit nicht dargetan, in welchen Punkten des erstgerichtlichen Strafausspruches sich der Angeklagte auf der Grundlage des erstgerichtlichen Schuldspruches beschwert findet; seine Berufung ist daher gemäß § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100578Dokumentnummer
JJR_19820423_OGH0002_0090OS00062_8200000_001