RS OGH 1982/4/23 9Os62/82, 9Os140/83

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Veröffentlicht am 23.04.1982
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Norm

StPO §294 Abs4

Rechtssatz

Wird die Berufung wegen Strafe ausschließlich deshalb erhoben, weil das Gericht erster Instanz nach einer vom Rechtsmittelwerber in seiner (erfolglosen) Nichtigkeitsbeschwerde angestrebten Verfahrenserneuerung, nach der ein Urteilsfaktum einem milderen Strafgesetz unterstellt werden soll, eine mildere Strafe verhängen soll, so wird damit nicht dargetan, in welchen Punkten des erstgerichtlichen Strafausspruches sich der Angeklagte auf der Grundlage des erstgerichtlichen Schuldspruches beschwert findet; seine Berufung ist daher gemäß § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 62/82
    Entscheidungstext OGH 23.04.1982 9 Os 62/82
    Veröff: SSt 53/20
  • 9 Os 140/83
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 9 Os 140/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100578

Dokumentnummer

JJR_19820423_OGH0002_0090OS00062_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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