Norm
StPO §365 Abs2Rechtssatz
Der Bestimmung des § 365 Abs 2 StPO wird entsprochen, wenn sich der Verteidiger des Angeklagten im Schlußvortrag zu den geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüchen äußert und keine zusätzliche Aufklärung über Tatumstände durch Vernehmung des Angeklagten geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101233Dokumentnummer
JJR_19820423_OGH0002_0090OS00052_8200000_002