RS OGH 1982/4/27 5Ob578/82, 1Ob574/88, 1Ob572/90, 5Ob1531/93, 7Ob11/00v, 2Ob146/00k, 3Ob183/05s, 6Ob

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Veröffentlicht am 27.04.1982
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Norm

ABGB §865

Rechtssatz

Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist, mag auch noch die Fähigkeit, das Rechtsgeschäft verstandesmäßig zu erfassen, vorhanden sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 578/82
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 578/82
  • 1 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 574/88
  • 1 Ob 572/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 572/90
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 574/88
  • 5 Ob 1531/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1531/93
    Auch; Veröff: RZ 1994/56 S 167
  • 7 Ob 11/00v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 11/00v
  • 2 Ob 146/00k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 146/00k
  • 3 Ob 183/05s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 183/05s
    Vgl auch; nur: Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist. (T1)
    Beisatz: Bloße Gemütsaufregung reicht für Geschäftsunfähigkeit nicht aus. (T2)
  • 6 Ob 44/13h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 44/13h
    Beis wie T2; Beisatz: Für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB muss aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T3)
  • 9 Ob 45/15f
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 45/15f
    Vgl auch; Beisatz: Geschäftsunfähigkeit ist nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben; es reicht vielmehr aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann. (T4)
  • 10 Ob 52/16v
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 52/16v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 9 Ob 91/16x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 91/16x
    Beis wie T4; Beis wie T3 nur: Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T5)
  • 2 Ob 50/17t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 50/17t
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 3 Ob 62/21w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2021 3 Ob 62/21w
    Vgl; Beis wie T4
  • 7 Ob 19/22b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 19/22b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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