Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruches überhaupt ausgeschlossen. Es liegt in diesem Falle eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteiles im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO, kein klar erkennbarer Irrtum des Gerichtes, vor. Die Korrektur eines solchen Urteilsspruches kann daher grundsätzlich nur im Rechtsmittelwege erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020