Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im Falle einer Verneinung der betreffenden Frage - keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101006Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0100OS00003_8200000_002