Norm
StGB §28 DRechtssatz
Wann bei einer fortgesetzten Tat der erforderliche Gesamtvorsatz gegeben ist, läßt sich nicht schematisch beurteilen. Dies hängt von den jeweiligen Gesamtumständen und der besonderen Sachlage ab und ist überwiegend Tatfrage. Ist der Täter auf ein konkretes Gesamtergebnis seines Tuns fixiert, so sind an die Bestimmtheit der Rechtsgutträger, des Ortes und der Zeit der Tatausführung geringere Anforderungen zu stellen.
Veröff: NStZ 1982,285
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1982:RS0103786Dokumentnummer
JJR_19820427_AUSL000_005STR00094_8200000_001