RS OGH 1982/4/27 5Ob577/81, 1Ob722/85, 6Ob530/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1982
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Norm

ABGB §305
EisbEG §4 Abs1 A
EisbEG §25

Rechtssatz

Ermittlung des Wertes eines Gebäudes: Grundsätzlich sind zwar auch bei Gebäuden die Vergleichs- und die Ertragswertmethode anwendbar, doch muß berücksichtigt werden, daß sich ungeachtet der mit unbebauten Liegenschaften weitgehend vergleichbaren Prblemlage hier Unterschieder aus der zeitlich beschränkten Nutzbarkeit, dem deshalb sinkenden Wert mit steigendem Alter und dem häufigen Fehlen vergleichbarer Objekte ergeben, so daß schon aus diesen Gründen eine Determination der Bewertungsmethoden stattfindet. Das Vergleichswertverfahren scheidet wegen der großen Individualität von Baulichkeiten in der Praxis meist aus; das Ertragswertverfahren kommt vor allem bei nicht eigengenutzten Gebäuden zur Anwendung, deren Ertrag sich aus den Zinseneinnahmen aus Vermietung oder Verpachtung abzüglich der Aufwendungen für die Erhaltung zusammensetzt. Leichtere Überprüfbarkeit, größere Klarheit, einfachere Berschnung und Vermeidung von Doppelbewertungen sprechen jedoch für die Anwendung des Sachwertverfahrens zum Zwecke der Feststellung des Verkehrswertes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010081

Dokumentnummer

JJR_19820427_OGH0002_0050OB00577_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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