Norm
StGB §3Rechtssatz
Der Angegriffene darf grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist.
Veröff: NStZ 1982,285
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1982:RS0103805Dokumentnummer
JJR_19820427_AUSL000_005STR00094_8200000_002