RS OGH 1982/4/27 5StR94/82

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Veröffentlicht am 27.04.1982
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Norm

StGB §3

Rechtssatz

Der Angegriffene darf grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist.

Veröff: NStZ 1982,285

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1982:RS0103805

Dokumentnummer

JJR_19820427_AUSL000_005STR00094_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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