Norm
EO §146Rechtssatz
Eine Ankündigung der Art, es werde nach Rechtskraft des die Versteigerungsbedingungen genehmigten Beschlusses hinsichtlich unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG vorzugehen sein, ist in die Versteigerungsbedingungen nicht aufzunehmen. Die Frage der Löschung der Eintragungen nach § 130 GBG oder später nach § 237 EO wird hiedurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002864Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0030OB00018_8200000_001