RS OGH 1982/4/28 3Ob18/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1982
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Norm

EO §146
EO §237
GBG §130

Rechtssatz

Eine Ankündigung der Art, es werde nach Rechtskraft des die Versteigerungsbedingungen genehmigten Beschlusses hinsichtlich unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG vorzugehen sein, ist in die Versteigerungsbedingungen nicht aufzunehmen. Die Frage der Löschung der Eintragungen nach § 130 GBG oder später nach § 237 EO wird hiedurch nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002864

Dokumentnummer

JJR_19820428_OGH0002_0030OB00018_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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