RS OGH 1982/4/28 6Ob589/82, 1Ob668/83, 5Ob525/85, 2Ob526/88, 6Ob143/97s, 5Ob131/20f

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Veröffentlicht am 28.04.1982
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Norm

ABGB §830 B2b

Rechtssatz

Unzeit liegt sowohl dann, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist (1 Ob 365/58), als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft (2 Ob 426/60; anhängiges Rückstellungsverfahren) vor, wenn diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind (1 Ob 365/58). Dies gilt auch für den Fall, daß ein diesbezüglicher Rechtsstreit zwischen den Parteien des Teilungsprozesses schon vor dessen Einleitung anhängig gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 589/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 6 Ob 589/82
    Veröff: SZ 55/60 = MietSlg 34073
  • 1 Ob 668/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 668/83
    Veröff: JBl 1984,431
  • 5 Ob 525/85
    Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 525/85
    Vgl; Beisatz: Das Verfahren muß bei Schluß der Verhandlung 1. Instanz nicht anhängig sein. (T1)
  • 2 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 2 Ob 526/88
    nur: Unzeit liegt sowohl dann, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist (1 Ob 365/58), als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft (2 Ob 426/60; anhängiges Rückstellungsverfahren) vor, wenn diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind. (T2) Beisatz: Unzeit liegt nicht vor, wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht die Eigentümerstellung, sondern nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile, betrifft. (T3)
  • 6 Ob 143/97s
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 143/97s
    nur T2; Beisatz: Unzeit liegt nicht vor, wenn die Klage des Dritten rein obligatorischer Natur ist. (T4); Beisatz: Hier: Klage auf Abschluß eines Kaufvertrages über die Liegenschaftsanteile. (T5)
  • 5 Ob 131/20f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 131/20f
    Beisatz: Das Teilungshindernis der Unzeit kann auch vorliegen, wenn der Teilungsbeklagte nach Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses den Teilungskläger auf Herausgabe dessen Miteigentumsanteils und/oder auf Einwilligung in die Einverleibung des Miteigentumsrechts klagt und das allenfalls stattgebende Urteil dem Teilungsanspruch die Grundlage entzieht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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