Norm
ABGB §418Rechtssatz
Bei Grenzüberbauten, die nicht Superädifikate sind, muß vor Genehmigung der Versteigerungsbedingungen geklärt werden, welcher der betroffenen Liegenschaften die Grenzüberbauten zuzuordnen sind. Zuzuordnen sind sie jener Liegenschaft, deren Eigentümer die Grenzüberbauten nicht rechtswidrig errichtet hat. Demgemäß sind diese Grenzüberbauten bei der Bewertung der Liegenschaft, der sie zuzuordnen sind, zu berücksichtigen. Die endgültige Klärung und Bereinigung des Rechtsverhältnisses, betreffend die Nachbarliegenschaft, bzw die vom Grenzüberbau betroffene Grundfläche kann jedoch nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens sein. Es müssen diesbezüglich alle erforderlichen Schritte dem Ersteher überlassen bleiben. Das Exekutionsgericht hat aber im Versteigerungsedikt im Sinne des § 170 Z 1 EO auch möglich genau auf die Sachlage in Ansehung der Grenzüberbauten hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002808Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0030OB00126_8100000_001