Norm
EntmO §33Rechtssatz
Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen ist nach § 366 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt gemäß § 57 Abs 2 EntmO (soweit § 33 EntmO beachtet wurde) auch für das Widerspruchsverfahren. Wenn daher das Widerspruchsgericht den bereits vom Erstgericht abgelehnten Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht seinerseits aufgegriffen hat, dann das mit dem Rekurs gegen die Sachentscheidung des Widerspruchsgerichtes nicht mehr gerügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040714Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0060OB00598_8200000_001