Norm
StGB §143 BRechtssatz
Ein abgeschlagenes Trinkglas mit scharfzackigen Rändern, das geeignet ist, einer Verunstaltung herbeizuführen und - bei stichartiger Anwendung im Halsbereich des Opfers - allenfalls sogar lebensbedrohend sein kann, fällt unter den erweiterten Waffenbegriff des § 143 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093881Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0110OS00040_8200000_001