RS OGH 1982/4/28 3Ob45/82 (3Ob46/82), 3Ob342/99m, 8Ob89/08h, 3Ob220/11s, 3Ob134/16a

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Veröffentlicht am 28.04.1982
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Norm

EO §355 XIII

Rechtssatz

In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte mit Wissen des Verpflichteten von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln (Parken von PKW von Besuchern).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 45/82
    Veröff: SZ 55/59
  • 3 Ob 342/99m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 342/99m
    nur: In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. (T1)
  • 8 Ob 89/08h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 89/08h
    Beisatz:In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn dem Verpflichteten zurechenbare Dritte mangels Aufklärung über die dem Verpflichteten obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. (T2)
  • 3 Ob 220/11s
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 220/11s
    Auch; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T3); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T4)
  • 3 Ob 134/16a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 134/16a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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