Norm
StGB §212 Abs1Rechtssatz
"Unter Ausnützung seiner Stellung": faktisches Verhältnis der Überordnung und Unterordnung sowie eine wenn auch nur vorübergehende Pflicht zur sittlichen Beaufsichtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020