Norm
ABGB §843 ARechtssatz
Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums kommt nur dann in Frage, wenn dies ohne beträchtliche Verminderung eines Wertes möglich ist, wenn also der Wert des bisherigen Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. Bei einem Unternehmen, hier einer Landwirtschaft, bleibt aber die Summe seiner einzelnen Bestandteile immer hinter dem Wert des Unternehmens zurück ( DREvBl 1944/4, EvBl 1967/84 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013843Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012