Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn auf Grund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger - in diesem Falle liegt ein sogenannter unechter Vertrag zugunsten Dritter vor - sondern Forderungsberechtigter sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022