RS OGH 1982/4/29 13Os36/82, 13Os146/86, 11Os22/92 (11Os23/92, 11Os28/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

StGB §81 Z1 A1
StGB §81 Z1 A2a
StGB §81 Z2 B4

Rechtssatz

Da § 81 Z 2 StGB als Spezialnorm die Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand, § 81 Z 1 StGB hingegen als Generalvorbehalt alle sonstigen Fälle einer Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen umfaßt (ZVR 1976/33), bedarf es für die Konkurrenz beider Qualifikationen des Hinzutritts weiterer Umstände, die für sich allein oder auch nur das Zusammentreffen mit der Alkoholisierung die Gefahr zusätzlich erhöhen (Kienapfel, BT I, S 36, RN 198; Leukauf-Steininger 2.Auflage, S 559 RN 33). Diese können auch in der Person des Täters gelegen sein, also etwa in Übermüdung, Krankheit oder mangelnder Fahrpraxis bestehen (EvBl 1965/139, ZVR 1966/14 zu den entsprechenden Bestimmungen der lit a und b des § 337 StG). Spielt aber diese zusätzliche Beeinträchtigung gegenüber der Gefahrerhöhung infolge Alkoholisierung eine völlig untergeordnete, die Unfallswahrscheinlichkeit nicht maßgeblich beeinflussende Rolle, dann wäre trotz des Hinzutretens dieser Übermüdung der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeit durch die Anwendung der Spezialnorm des § 81 Z 2 StGB abgegolten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 36/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 36/82
    Veröff: SSt 53/23 = ZVR 1983/43 S 53 (mit Anmerkung von Liebscher)
  • 13 Os 146/86
    Entscheidungstext OGH 13.11.1986 13 Os 146/86
    Vgl auch; Beisatz: § 81 Z 1 StGB in Konkurrenz mit § 81 Z 2 StGB bei Einhaltung einer sowohl relativ als auch absolut überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 73 km/h zur Nachtzeit im Stadtgebiet und äußert mangelhafter Beobachtung der Fahrbahn (Aufprall an einen haltenden Lastkraftwagen mit 65 km/h). (T1)
  • 11 Os 22/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 11 Os 22/92
    nur: Spielt aber diese zusätzliche Beeinträchtigung gegenüber der Gefahrerhöhung infolge Alkoholisierung eine völlig untergeordnete, die Unfallswahrscheinlichkeit nicht maßgeblich beeinflussende Rolle, dann wäre trotz des Hinzutretens dieser Übermüdung der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeit durch die Anwendung der Spezialnorm des § 81 Z 2 StGB abgegolten. (T2) Beisatz: Andererseits kann der Konsum einer bloß minimalen Alkoholmenge, die im Vergleich zu den übrigen gefahrenerhöhenden Umständen nicht ins Gewicht fällt, durch Unterstellung allein unter die Qualifikation der Z 1 dieser Gesetzesstelle hinreichend abgegolten sein. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092575

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0130OS00036_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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