Norm
EheG nF §55 Abs2 fRechtssatz
Das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach § 55 Abs 2 EheG und kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056994Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0070OB00566_8200000_001