Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Ein Wiederherstellungsbegehren hinsichtlich baulicher Veränderungen ist mit dem Schätzwert im Konkurs anzumelden. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches und Aufhebung des Konkurses kann nur mehr die Quote des endgültig in eine Geldforderung umgewandelten Anspruches, nicht aber die Beseitigung der baulichen Veränderungen begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012085Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0070OB00593_8100000_001